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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig? - Coronavirus, Covid, Maßnahmen
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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?

/steuernews/

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

Um die Ausbreitung von Coronaviren einzudämmen sollten im Unternehmen u. a. folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Persönliche Hygiene
  • Gründliches (mind. 20 – 30 Sekunden langes) Händewaschen mit geeigneten Hygieneprodukten
  • Auf Handschlag zur Begrüßung verzichten
  • Niesen und Husten nur in Einmalpapiertaschentücher und unmittelbare Entsorgung in einem Papierkorb mit Abdeckung
  • Berührungen der Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) mit den Händen vermeiden
  • Engen Kontakt zu Kollegen vermeiden und ggf. Arbeitsplätze auseinander stellen
  • Arbeitsplätze regelmäßig reinigen oder desinfizieren und intensiv lüften
  • Benutzung von Pausenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen unterlassen oder nur einzeln nutzen
  • Nutzung der Treppe anstelle des Aufzugs und Vermeidung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Modalitäten eines allenfalls eingerichteten Kantinenbetriebes prüfen und ggf. auf die Ausgabe von Lunchpaketen umstellen
  • Gebrauch von Atemschutzmasken und Schulungen über das korrekte Tragen solcher Masken veranstalten. Masken nach längerer Nutzung austauschen. Einsatz nur bei Bedarf. Atemschutzmasken der Klasse FFP bereitstellen und Modalitäten für deren Ausgabe (z. B. am Betriebseingang) festlegen. Nutzungsanweisungen geben.
  • Sicherstellung des Heimtransports erkrankter Mitarbeiter bei plötzlichem Krankheitsbeginn
  • Organisation von Fahrgemeinschaften, Hol- und Bringdiensten für Mitarbeiter zur Vermeidung erhöhter Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sollten u.a. zwei wichtige Vorkehrungen getroffen werden:

  • Festlegung unabdingbarer Aufgaben und Prozesse sowie diverser innerbetrieblicher Abläufe, die ständig überwacht werden müssen bzw. nicht unterbrochen werden können
  • Festlegung der unbedingt notwendigen Mitarbeiter (Schlüsselpersonal) und deren Vertretungspersonen. Einarbeitung der Vertreter und ggf. Aktivierung zusätzlicher Personalreserven

Stand: 18. März 2020

Bild: Illustration

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Kessler Sareika Steuerberatung GbR

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